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Gesetze und «Häusliche Gewalt»

Häusliche Gewalt hat meist psychologische, soziale, ökonomische und strafrechtliche Aspekte. Die strafrechtlich erfassbaren Tatbestände sind zum Teil Antrags-, zum Teil Offizialdelikte.

Das Opferhilfegesetz (OHG) ist in der Schweiz seit 1993 in Kraft. Darin sind die Rechte für Opfer von strafrechtlich erfassbaren Tatbeständen festgeschrieben. Ausdrücklich will das Gesetz die Betroffenen auch vor weiterer Gewalt schützen. Das Recht auf Leistungen der OH besteht unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wird.

Gemäss OHG haben gewaltbetroffene Menschen auch Anspruch auf finanzielle Hilfe für Kosten, die für sie unmittelbar durch die Straftat entstanden sind (Soforthilfe). Dazu zählt auch die Notunterkunft im FH. Die Umsetzung des OHG ist kantonal geregelt, weshalb die Soforthilfe verschieden ausfallen kann.


Seit 1.4.2007 ist das Gewaltschutzgesetz (GSG) des Kantons Zürich in Kraft. Es ermöglicht der Polizei, zum Schutz von gefährdeten Personen spezielle Schutzmassnahmen anzuordnen. Eine gefährdende Person kann für 14 Tage aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden, es kann der Person verboten werden, gewisse Gebiete zu betreten und/oder mit be­stimm­ten Personen in Kontakt zu treten. Die Schutzmassnahmen können
unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Die heutigen Gesetze dienen der konsequenten Ahndung von häuslicher Gewalt und sind wichtige Instrumente. Wo diese aber an Grenzen stossen oder Lücken aufweisen, braucht es andere Massnahmen zur Unterstützung der Betroffenen. Die FH übernehmen diesbezüglich eine wichtige ergänzende Funktion.

Weitere Informationen zu OHG und GSG sind zu finden unter:
• Kantonale Opferhilfestelle, www.opferhilfe.zh.ch
• Kantonale Interventionsstelle gegen HG, www.ist.zh.ch