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  • wenn der Aufenthalt in einer anderen provisorischen Unterkunft (Schwester, Freundin) nicht (mehr) sicher ist,
  • wenn die Gewaltschutzmassnahmen gemäss Gesetz nicht reichen,
  • wenn eine Frau durch die Gewalterfahrung in der ersten Phase des Ausstiegs aus der Gewaltbeziehung überfordert oder nicht sicher ist.

«Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wird oder gefährdet wird.» (Gewaltschutzgesetz SG § 2 Abs. 1)

Unter häuslicher Gewalt werden sowohl physische Gewalt (z. B. schlagen, würgen, Waffengewalt), psychische Gewalt (z. B. drohen, einsperren, kontrollieren, demütigen), sexuelle Gewalt (z. B. zum Sex zwingen, sexistisches Blossstellen gegenüber Bekannten), soziale Gewalt (z.B. isolieren, verbieten, die Sprache zu lernen) sowie ökonomische Gewalt (z. B. Arbeitsverbote, Zwang zur Arbeit, Lohnbeschlagnahmung) verstanden. Ebenso Androhung derartiger Handlungen sowie Nötigung oder willkürliche Freiheitsberaubung in der Öffentlichkeit oder im Privatleben.

Weitere mögliche Situationen, die für einen Aufenthalt im Frauenhaus sprechen:

  • Der Täter ist flüchtig oder hält sich nicht an angeordnete Gewaltschutzmassnahmen und wird so zu einer grossen Bedrohung. Die Polizei kann sich  erst nach der Missachtung der Anordnung einschalten, wenn es allenfalls bereits zu spät ist. Ein Aufenthalt im Frauenhaus kann den dringend benötigten Schutz bieten.
  • Der Täter ist zwar inhaftiert, doch Familienangehörige können die Frau weiterhin bedrohen oder Gewalt ausüben. Ein anonymer Ort bietet der Frau neben dem Schutz daher auch den Raum, um zur Ruhe zu kommen und über weitere Schritte für sich nachzudenken.
  • Frauen, die aufenthaltsrechtlich an den Status des Ehemannes gebunden sind, können sich nur bedingt auf das Gewaltschutzgesetz berufen. Wenn sie sich vom Ehemann trennen, können sie damit ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz gefährden. Sie benötigen Schutz und professionelle Beratung, die ihnen im Frauenhaus gewährt wird.
  • Gewaltbetroffene Frauen, die aus persönlichen Gründen davon absehen, ihren Ehemann (und den Vater ihrer Kinder) anzuzeigen, sehen allenfalls auch von Massnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ab. Umso mehr benötigen sie Schutz und professionelle Unterstützung in einem Frauenhaus.
  • Migrantinnen sprechen oft wenig bis kaum Deutsch, sie kennen sich bezüglich ihrer Rechte nicht aus und verfügen vielfach über kein eigenes soziales Netz. Im Frauenhaus finden sie kompetente Unterstützung und werden in ihren Integrationsbemühungen gefördert.